Keine neuen Gebäude in der roten Gefahrenzone

Die «Sturzprozess-Gefahrenkarte» wird im Rahmen der Ortsplanung einer Gemeinde durch die Gefahrenkommissionen in einen rechtlich verbindlichen Gefahrenzonenplan (siehe Abbildung) umgesetzt.

In roten Gefahrenzonen dürfen grundsätzlich keine neuen Gebäude erstellt werden. Damit erreicht man, dass Gebiete, die bezüglich Steinschlag, Felssturz oder Bergsturz gefährdet sind, bei der Suche nach Bauland konsequent gemieden werden.

Beispiel für eine rote Gefahrenzone bezüglich den Sturzprozessen Steinschlag, Felssturz und Bergsturz (Gemeinde Felsberg).

  • rot: rote Gefahrenzone
  • hellbraun: Bauzone
  • dunkelgrün: Wald
  • hellgrün: übriges Gemeindegebiet

Quelle Amt für Wald und Naturgefahren